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»1. Hat der Tatrichter die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts selbst über das Rechtsmittel zu entscheiden und dabei die Frage der Zulässigkeit umfassend zu prüfen. An die Grenzen der Prüfungskompetenz des Tatrichters ist es hierbei nicht gebunden. 2. Die Beurteilung, ob das von dem Rechtspfleger aufgenommene Protokoll eine wirksame Rechtsbeschwerdebegründung enthält, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Tatrichters. 3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, wenn der Rechtspfleger lediglich ein von dem Beschwerdeführer gefertigtes Schreiben unverändert entgegennimmt, diesem ein Blatt, das die Benennung des erschienenen Beschwerdeführers und den Hinweis auf die nachfolgende Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen enthält, vorgeheftet und er das Protokoll auf einem nachgehefteten besonderen Blatt mit den Vermerken 'v.g.u.' sowie 'geschlossen' versieht und dieses neben der Unterschrift des Beschwerdeführers selbst unterschreibt. 4. Die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft ist, setzt eine den Vorschriften der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge voraus.«

OLG Düsseldorf (1 Ws (OWi) 558-559 und 849/98) | Datum: 26.11.1998

I. Der Landrat des Kreises N. hat durch Bußgeldbescheid vom 7. Oktober 1997 gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG a.F. eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat [...]

1. Folgende Umstände lassen den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen bzw. drängen schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen auf, so daß der Nachweis des äußeren Bildes der behaupteten Kfz-Entwendung nicht durch Parteianhörung geführt werden kann: - Unmöglichkeit des Versicherungsnehmers, bei seiner polizeilichen Vernehmung den Abstellort des Kfz näher zu bezeichnen - im Gegensatz zu der Aussage des Versicherungsnehmers bei seiner Anhörung durch den Senat, am Abend der Kfz-Entwendung nach dem Fahrzeug gesucht und dabei den Straßennamen des Abstellortes in Erfahrung gebracht zu haben; - falsche Angaben des Versicherungsnehmers zur Zahl seiner Fahrzeugschlüssel, dazu Wechsel des Vortrags und Anpassung des Vortrags an die Fragen des Versicherers und das Schlüsselgutachten des Sachverständigen 2. - Wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der behaupteten Entwendung des versicherten Kfz die Frage des Versicherers in der Schadenanzeige nach der Zahl der beim Kauf des Kfz erhaltenen Schlüssel mit 'drei' beantwortet hat, - wenn der Versicherungsnehmer an diesem Vortrag festgehalten hat, nachdem ihm der Versicherer mitgeteilt hat, daß die Angaben vom Ergebnis eines eingeholten Schlüsselgutachtens abwichen, und ihm unter Beifügung der Kopie eines Schlüsselkatalogs des Autoherstellers erneut gebeten hat, die Zahl der erhaltenen Schlüssel anzugeben, - wenn sich demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem LG herausgestellt hat, daß der Versicherungsnehmer nicht nur drei, sondern darüber hinaus einen 'Scheckkartenschlüssel', den er anläßlich der ersten Inspektion dem Wartungsbuch entnommen hat, vorübergehend verlegt hatte, nach dem Wiederauffinden aus der Scheckkartenfassung gelöst und an den drei Schlössern des Kfz ausprobiert hat, < ist von vorsätzlicher Verletzung der Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB auszugehen, < steht die Relevanz

OLG Düsseldorf (4 U 231/97) | Datum: 17.11.1998

r+s 1999, 142 [...]

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